Immer wieder ragen Hecken und Zweige in den öffentlichen Verkehrsgrund rein. Dies führt auf Bürgersteigen und Straßen oftmals zu gefährlichen Behinderungen und Situationen. Die Verwaltung bittet daher alle Grundstücksbesitzer die Hecken, Sträucher und Bäume so zurückzuschneiden, dass, Äste und Zweige nicht in das sogenannte „Lichtraumprofil“ der Straßen oder der Gehwege hineinragen.
Was bedeutet dies?
- Hecken und Sträucher entlang der Grundstücksgrenze dürfen nur bis zu dieser Begrenzung (meist identisch mit dem Gartenzaun/-mauer) reichen. Hecken dürfen maximal 10 cm in den Gehweg- bzw. Straßenbereich hineinwachsen und kein Verkehrszeichen verdecken.
- Über dem Gehweg muss ein Freiraum von 2,50 m und über der Fahrbahn ein Freiraum von 4,50 m vorhanden sein.
- Bitte beachten Sie beim Rückschnitt, dass Regen und Schnee Äste und Zweige nach unten drücken können. Der Freiraum verringert sich hierdurch und kann den Durchgang bzw. die Durchfahrt erschweren.
Sollten Behinderungen durch Pflanzenüberwuchs von Ihrem Grundstück ausgehen, bitten wir um zeitnahe Entfernung. Es gilt das Gebot der Rücksichtnahme die Sträucher nicht auf die Straße bzw. den Gehweg wachen zu lassen. Bedenken Sie bitte auch, dass eventuelle Schadensersatzansprüche bei Unfällen entstehen können.
Rechtsgrundlagen für die Aufforderung zum verkehrssicheren Rückschnitt der Äste und Zweige sind Art. 29 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und § 910 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Nutzen Sie den Zeitraum vor Beginn der Brutzeit aus, um Ihre Hecken und Sträucher noch einmal zu schneiden.
Das Schnittgut, kann wie alle anderen Gartenabfälle, an der Grüngutannahmestelle an der Herbststraße in Gilching, während der üblichen Öffnungszeiten, abgeliefert werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis
Ihre Verwaltung
Gemeinde Gilching