Rechtzeitig vor Einbruch des Winters möchten wir Sie auf die Sicherung der Gehbahnen in der kalten Jahreszeit hinweisen.
Bitte beachten Sie, dass Sie als Anwohnerinnen und Anwohner (Vorder- und Hinterlieger) verpflichtet sind, Ihre Gehbahnen in einer Breite von mindestens 1,20 Metern von Schnee und Eis freizuhalten. Hierfür sind Sand oder Splitt zu verwenden.
Bei besonderer Glättegefahr ist ausnahmsweise auch das Streuen von Tausalz zulässig.
Die Räum- und Streuarbeiten sind
- an Werktagen ab 7:00 Uhr,
- an Sonn- und Feiertagen ab 8:00 Uhr
durchzuführen und bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es die Witterung erfordert.
Bitte beachten Sie: Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt, muss im Schadensfall mit erheblichen Ersatzansprüchen rechnen.
Ist kein abgegrenzter Gehweg vorhanden, ist ein 1,20 Meter breiter Streifen der Fahrbahn freizuhalten.
Streugut-Ausgabe
Splitt kann in haushaltsüblichen Mengen kostenlos im gemeindlichen Bauhof (Rudolf-Diesel-Straße 3) abgeholt werden:
- Dienstag: 12:00 – 16:00 Uhr
- Freitag: 07:00 – 12:00 Uhr
Weitere Informationen
Die vollständige Satzung zur Räum- und Streupflicht liegt im Bauamt (Zimmer O1.20) zur Einsichtnahme auf.
Sie ist außerdem auf der Webseite der Gemeinde unter Satzungen–Verordnungen–Ortsrecht einsehbar und als PDF herunterladbar.
Bei Fragen helfen Ihnen gerne
- das Bauamt unter Tel. 3866-67 oder
- der Bauhof unter Tel. 8167 weiter.




