Aufgrund der derzeitigen Witterungsbedingungen, bitten wir Sie darauf zu achten, dass Sie als Anwohner (Vorder- und Hinterlieger) Ihre Gehbahnen in einer Breite von 1,20 m von Schnee und Eis freihalten. Hierfür ist Sand oder Splitt zu verwenden.
Bei besonderer Glättegefahr ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Maßnahmen sind an Werktagen ab 7:00 Uhr und an Sonn- sowie gesetzlichen Feiertagen ab 8:00 Uhr vorzunehmen und sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie erforderlich.
Wenn Sie Ihrer Räum- und Streupflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann es zu erheblichen Schadensersatzansprüchen kommen.
Ist kein abgegrenzter Gehweg vorhanden, so ist ein Streifen von 1,20 m Breite auf der Fahrbahn frei zu räumen.
Streugut (Splitt) kann jeweils dienstags von 12:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr im gemeindlichen Bauhof in der Rudolf-Diesel-Straße 3 in haushaltsüblichen Mengen kostenlos abgeholt werden.
Nähere Informationen können Sie der Satzung entnehmen. Diese liegt im Bauamt, Zimmer O1.20 zur Einsichtnahme auf. Auch kann diese auf der Homepage der Gemeinde unter Satzungen–Verordnungen–Ortsrecht unter „Straßen“ eingesehen und heruntergeladen werden.
Bei Fragen erteilt Ihnen das Bauamt (Tel.: 3866-67) oder der Bauhof (Tel.: 8167) gerne weitere Auskünfte zur Räum- und Streupflicht.